Zur BG-Kreistagsfraktion gehören alle Kreistagsmitglieder, die Vertreter der BG in überregionalen Gremien sowie die sachkundigen Bürger(innen) aus den einzelnen Orts-BG`s .

Bei Fragen oder Problemen wenden Sie sich bitte an den Fraktionsvorsitzenden oder auf direktem Weg an die einzelnen Fraktionsmitglieder.

Kreistag 2023

 


Robert Bigge

Kreistag (Fraktionsvorsitzender)

(Ältestenrat, Gesundheit Demografie und Daseinsvorsorge (Vorsitzender), Aufsichtsrat Lörmecke-Wasserwerk,

Wasserverband Aarbachtalsperre, Gesundheitskonferenz, Regionalrat (stellv. Mitglied Planungskommission))

 

Tel.: 0151 – 23014127
Email

 

 

Frank StrothkampFrank Strothkamp

Kreistag (stellv. Fraktionsvorsitzender)

(Kreisausschuss, Wirtschaftsförderung)

Tel. 02921 361218
Email

 

 

 

 

Detlef CramerDetlef Cramer

Kreistag

(Rechnungsprüfung, Personal Organisation und Effizienz, Kreispolizeibeirat)

Telefon-Nr.: 02948 391

 

 

 

 

 

Martina Tädger, Schriftführerin

Martina Tägder

Kreistag

(Jugendhilfe, Gesundheit Demografie und Daseinsvorsorge, Lenkungsgruppe Inklusion)

Tel.: 02943 2219
Email

 

 

 

 


Satzung

der Fraktion der Kreis-Bürgergemeinschaft
im Soester Kreistag

§ 1

Zusammensetzung und Aufgaben

1)        Die der Kreis-Bürgergemeinschaft angehörenden Mitglieder im Kreistag des Kreises      Soest bilden eine Fraktion. Sie haben volles Stimmrecht.

2)        Die Fraktion kann weitere Mitglieder durch Mehrheitsbeschluss aufnehmen,
wenn diese sich den kommunalpolitischen Grundsätzen der Kreis-BG verpflichtet          fühlen.

3)        Die Fraktion berät die kommunalpolitische Arbeit im Kreistag und fasst entsprechende Beschlüsse. Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer Bedeutung werden in       Abstimmung mit dem Vorstand der Kreis-BG beschlossen.

4)        Mit beratender Stimme nehmen an den Fraktionssitzungen teil:
– die der Kreis-BG angehörenden sachkundigen Bürger/innen und Einwohner/innen
– der Vorstand der Kreis-Bürgergemeinschaft.

5)        Die Fraktion überträgt den sachkundigen Bürgern/innen für Sachentscheidungen im       Bereich ihrer Ausschüsse das Stimmrecht.

6)         Für den öffentlichen Teil der Kreistagssitzung sind die Fraktionssitzungen der Kreis-      BG für deren Mitglieder und interessierte Bürger/innen offen.

7)        Absatz 6 findet keine Anwendung bei der Behandlung vertraulicher Angelegenheiten     im Sinne des § 30 GO NW.

§ 2

Vorstand

1)        Die Fraktion wählt aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und dessen Stellvertreter/in        für die Dauer der Wahlperiode des Kreistages. Diese bilden den Fraktionsvorstand.

2)        Eine vorzeitige Abwahl des Fraktionsvorstandes bedarf einer Mehrheit von 2/3 der         stimmberechtigten Mitglieder der Fraktion. Sie ist nur zulässig, wenn zu dieser Sitzung unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich eingeladen worden ist.

§ 3

Der/die Fraktionsvorsitzende

1)        Der/die Fraktionsvorsitzende vertritt die Fraktion nach innen und außen.

2)        Er/sie beruft die Fraktionssitzungen ein, setzt die Tagesordnung fest und leitet die           Sitzung.

§ 4

Pflichten der Fraktionsmitglieder

1)        Die Mitglieder der Fraktion sollten im Kreistag und seinen Ausschüssen die        Gesamtlinie der Fraktion vertreten. Sie bleiben jedoch frei in ihrem          Abstimmungsverhalten.

2)        Die Mitglieder der Fraktion sind verpflichtet, an den Sitzungen der Fraktion, des            Kreistages und der Ausschüsse, denen sie angehören, teilzunehmen.

3)        Bei Verhinderung haben sich die Mitglieder schriftlich oder mündlich bei der/dem         Fraktionsvorsitzenden oder im BG-Büro abzumelden.

§ 5

Einberufung der Fraktionssitzung

1)        Die Fraktion tagt mindestens vor jeder Kreistagssitzung.
Der/die Vorsitzende lädt nach Bedarf zu weiteren Sitzungen ein. Auf Beschluss des        Vorstandes oder auf Antrag von 1/3 der stimmberechtigten Fraktionsmitglieder muss           eine Fraktionssitzung umgehend einberufen werden.

2)        Die Einladung erfolgt schriftlich oder mündlich mit einer Frist von 7 Tagen.
Bei Ausschluss eines Fraktionsmitgliedes ist schriftlich einzuladen.

§ 6

Tagesordnung

1)        Bei Festsetzung der Tagesordnung berücksichtigt der/die Vorsitzende die Vorschläge     des Vorstandes und der Fraktionsmitglieder.

§ 7

Fraktionsarbeitskreise

1)        Die Fraktion kann zur Vorbereitung bzw. Erarbeitung von für die Kreisarbeit      relevanten Themen und Fragestellungen Fraktionsarbeitskreise bilden. Die Fraktion           wählt die/den Vorsitzende/en der Arbeitskreise. Die Arbeitskreise tragen ihre             Beratungsergebnisse der Fraktion vor, der es vorbehalten bleibt, die Anregungen in        Anträge bzw. Anfragen aufzunehmen.

§ 8

Beschlussfähigkeit

1)        Die Fraktion ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten          Mitglieder anwesend ist. Sie gilt als beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit      nicht festgestellt wurde.

§ 9

Abstimmungen

1)        Abstimmungen erfolgen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

2)        Beschlüsse werden grundsätzlich offen gefasst. Auf Antrag von 1/3 der anwesenden       stimmberechtigten Mitglieder muss geheim abgestimmt werden.

3)        Wahlen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes    muss geheim abgestimmt werden.

§ 10

Anträge und Anfragen

1)        Anträge und Anfragen von Fraktionsmitgliedern an den Kreistag oder seine         Ausschüsse sind dem Fraktionsvorstand zuzuleiten.

2)        Initiativanträge, die aus Zeitgründen nicht im Fraktionsvorstand beraten werden können, sind vor Einbringung dem/der Fraktionsvorsitzenden zur Kenntnis zu geben.

3)        Für in Ausschüssen tätige sachkundige Bürger/innen und Einwohner/innen gilt diese      Regelung entsprechend.

§ 11

Protokoll

1)        Über das Ergebnis der Abstimmungen in der Fraktion wird ein Protokoll geführt, das     jedem Fraktionsmitglied zur Einsichtnahme vorliegt.

2)        Stellt ein Fraktionsmitglied den Antrag, dass seine Ausführungen zu Protokoll     genommen werden, so hat es diese schriftlich zu formulieren. Der/die Geschäftsführer/in nimmt sie als Anlage zur Urschrift des Protokolls.

§ 12

Ausschluss aus der Fraktion

1)        Die Fraktion kann auf Antrag ein Mitglied, welches in grober Weise die Fraktion            geschädigt hat, ausschließen, wenn eine weitere Zusammenarbeit mit diesem Mitglied          nicht mehr zumutbar ist.

2)        Der Fraktionsausschluss erfolgt auf Antrag eines Fraktionsmitgliedes, nachdem dem      auszuschließenden Fraktionsmitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber den    Fraktionsmitgliedern und dem Fraktionsvorstand gegeben worden ist, mit einfacher        Mehrheit der anwesenden Fraktionsmitglieder.

§ 13

Fraktionsgeschäftsführer/in

1)        Der Fraktionsvorstand wird ermächtigt, im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten        der Fraktion, eine(n) Geschäftsführer/in für die Dauer der Wahlperiode anzustellen. Der/die Geschäftsführer/in ist zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

2)        Gleiches gilt für weitere Fraktionsmitarbeiter/innen.

§ 14

Annahme und Änderung des Statuts

1)        Das Statut wird mit einfacher Mehrheit beschlossen und tritt mit der Beschlussfassung   in Kraft.

2)        Eine Änderung des Statuts ist nur möglich, wenn dieser Punkt auf der Tagesordnung      gestanden hat und wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten         Mitglieder der Fraktion der Änderung zustimmt. Die Änderung des Statuts tritt erst in    der nächsten Fraktionssitzung in Kraft.

Soest, November 2020